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Zulässigkeit der Eintragung einer "gUG" in das Handelsregister

Die Ungewissheit ist für alle Gründer nun endlich vorbei. Die Frage, ob die verkürzte Form „gUG“ so in das Handelsregister eingetragen werden kann ist entschieden worden. Mit Beschluss vom 28.04.2020 – II ZB 13/19 hat der BGH geklärt, dass eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit "gUG (haftungsbeschränkt)" eingetragen werden darf. Im Folgenden sollen die Hintergründe der Entscheidung dargestellt werden.

 

Relevanz der Entscheidung für die „gUG“

Die „gUG“ ist eine beliebte Alternative zur gGmbH, da sie sich bereits mit einem Stammkapital von 1€ gründen lässt. Daher wird sie auch oft als „Mini-GmbH“ oder „1€ GmbH“ bezeichnet. Der Vorteil einer „gUG“ liegt dabei auf der Hand: nur 1€ reicht, um die Haftungsbeschränkung zu erreichen. Bei einer gGmbH ist dabei ein für Gründer oft schwer aufzubringender Beitrag von 25.000€ erforderlich. Zahlreiche Firmen sind bereits als „gUG“ im Handelsregister eingetragen. Wäre die Abkürzung daher weiterhin für unzulässig erklärt worden, hätte zwar zunächst eine Aufforderung zur Änderung gedroht, bei Zuwiderhandlung aber dann im schlimmsten Fall die Auflösung. Daher können die Gründer mit der am 28.04.2020 getroffenen Entscheidung aufatmen.

 

Rückblick – gUG zulässig oder nicht? Die Hintergründe des Streits

Der Rechtsformzusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ wurde in der Vergangenheit vom OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 26.04.2019 - 11 W 59/18 noch für unzulässig erklärt. Knapp ein Jahr später die Kehrtwende: Der Rechtsformzusatz ist nun zulässig. Doch warum hat das OLG Karlsruhe das Kürzel verboten?

In dem zugrunde gelegten Fall ging es um eine UG, die eine Eintragung in das Handelsregister mit der Bezeichnung „gUG (haftungsbeschränkt)“ begehrte. Das zuständige Registergericht wies dies ab und erklärte den Rechtsformzusatz als unzulässig. Diese Entscheidung wurde vom OLG Karlsruhe am 26.04.2019 bestätigt.

Fraglich war, ob der Rechtsformzusatz ausgeschrieben werden muss oder in abgekürzter Form zulässig ist. Im Wesentlichen gibt es dazu zwei Auffassungen.

Um die Auffassungen besser nachvollziehen zu können, bietet es sich an § 4 GmbHG und § 5a GmbHG kurz zu erläutern.

In § 4 S.1 GmbHG wird zunächst die allgemeine Bezeichnung der GmbH festgelegt. In § 4 S.2 GmbHG wird dann ausdrücklich erlaubt die Abkürzung „gGmbH“ zu nutzen, sofern ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigende Zwecke nach §§ 51-68 AO verfolgt werden. Durch das Voranstellen des „g“ wird klargestellt, dass der Rechtsformzusatz in seiner Verständlichkeit nicht beeinträchtigt wird.

§ 5a GmbHG regelt dagegen die Bezeichnung für die „UG“. Dort sind die Bezeichnungen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt)“ zugelassen ohne die Möglichkeit einer Abkürzung bei Verfolgung von steuerbegünstigenden Zwecken.

Eine Ansicht hält die Abkürzung für unzulässig. Für diese Auffassung spreche der Umstand, dass der Gesetzgeber § 4 S. 2 GmbHG ergänzt hat und den spezielleren § 5a GmbHG unverändert lies. Für die „gGmbH“ gibt es eine gesetzliche Regelung in § 4 S.2 GmbHG, die die Abkürzung „gGmbH“ gesetzlich erlaubt. Eine derartige Regelung für die „gUG“ ist jedoch nicht gegeben. Das OLG Karlsruhe erklärte, dass die Regelung in § 4 S.2 GmbHG nicht auf die „gUG“ anwendbar ist. Falls sich das „g“ jedoch nur auf die Gemeinnützigkeit bezieht, gibt es allerdings kein Grund, warum dies nur der GmbH gestattet werden soll. Ein weiterer Aspekt sei, dass die Abkürzung „gUG“ Rechtsunsicherheit verursache, da das „g“ schnell übersehen werden könne und noch nicht etabliert sei.

Die gegenteilige Ansicht, die auch der BGH vertritt, sieht in der Regelung des § 5a GmbHG keinen Grund die „gUG“ für unzulässig zu erklären nur weil sie keine ausdrückliche Erlaubnis dieser Bezeichnung enthält. Zudem soll § 5a GmbHG nach dieser Ansicht nur den Rechtsformzusatz und nicht das „g“ betreffen. Auch der Sinn und Zweck des § 5a GmbHG lassen eine Abkürzung zu. Denn durch die Vorgabe „(haftungsbeschränkt)“ oder abkürzend „UG“ soll die beschränkte Haftung offengelegt werden, um die Gläubiger zu schützen. Das Voranstellen eines „g“ wird dadurch wohl kaum in seiner Verständlichkeit beeinträchtigt. Der Aspekt, dass der Begriff „gUG“ Rechtsunsicherheit schaffen würde hält der BGH für schwach, da bereits zahlreiche „gUG“ im Handelsregister eingetragen sind und der Begriff vielfach verwendet wird.

Letztlich ist festzuhalten, dass die besseren Argumente für die Ansicht des BGH sprechen und die Abkürzung zutreffend für zulässig erklärt wurde.

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Der Beitrag wurde von einem Mitglied von Start Right verfasst.

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