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Persönliche Haftung und ihre Beschränkung im Gesellschaftsrecht – von Dana Labun, 15. Juli 2020

Grundsätzlich gilt: Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter persönlich, bei Kapitalgesellschaften haftet das Kapital (und die Gesellschafter beschränkt). Gegengewicht zum Ausschluss der persönlichen Haftung bei Kapitalgesellschaften ist ein besonderer Kapitalschutz. Besonderheiten gelten beim eingetragenen Verein und bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

Unter beschränkter Haftung (der Gesellschafter) versteht man den Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wird in einer Gesellschaft „persönlich gehaftet“, heißt das beispielsweise, dass jemand, der mit der Gesellschaft an sich einen Vertrag geschlossen hat, dessen Erfüllung auch vom Gesellschafter persönlich verlangen kann. Bezugspunkt für die Frage nach einer persönlichen Haftung ist also immer ein Anspruch gegen die Gesellschaft.


Ein Beispiel: Wenn A der XY-GmbH ein Buch verkauft, stellt sich die Frage, ob A nur von der GmbH oder auch vom Gesellschafter X Zahlung des Kaufpreises verlangen kann.


Bei der GmbH ist das nicht der Fall: Gem. § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Den Kaufpreis kann A nur von der GmbH als solcher verlangen. (Daher ist übrigens auch die Bezeichnung als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ irreführend – die Gesellschaft haftet unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen, die Haftung der Gesellschafter ist beschränkt.)


Gleiches gilt für andere Kapitalgesellschaften wie etwa die Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Anders ist das bei den Personengesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Kommanditgesellschaft (KG). § 128 Satz 1 HGB bestimmt für die OHG: „Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.“ Würde es sich im obigen Beispiel um eine OHG handeln, könnte A den Kaufpreis auch direkt von einem Gesellschafter verlangen – und zwar ohne es vorher bei der Gesellschaft versuchen zu müssen.


Merksatz: Bei Personengesellschaften haften Gesellschafter persönlich. Bei Kapitalgesellschaften haftet das Kapital.


Den Gläubigern einer Personengesellschaft stehen also mehrere Personen zur Verfügung, an die sie sich halten können: Die Gesellschaft und (mindestens) zwei Gesellschafter.


Gläubiger einer Kapitalgesellschaft können sich dagegen allein an die Gesellschaft halten. Um sicherzustellen, dass die Kapitalgesellschaft über genug Vermögen verfügt, um alle ihre Gläubiger zu befriedigen, gelten besondere Regeln für die Kapitalausstattung dieser Gesellschaften. Insbesondere müssen Kapitalgesellschaften einen Betrag festlegen, in dessen Höhe Vermögen bei der Gründung aufgebracht und danach auch grundsätzlich erhalten werden muss (sog. Stammkapital). Bei der GmbH sind das (mindestens) 25.000€ (§ 5 GmbHG), bei der AG (mindestens) 50.000€ (§ 7 AktG).


Eine Art Sonderstellung nehmen insoweit der eingetragene Verein (auch wenn dieser keine Kapitalgesellschaft ist) und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – auch „Mini-GmbH“ genannt – ein.
Bei beiden Rechtsformen ist die persönliche Haftung der Mitglieder/Gesellschafter ausgeschlossen. Allerdings sind hier die Anforderungen an die Kapitalausstattung der Gesellschaft deutlich lockerer.


Für den Verein findet sich im Gesetz überhaupt keine Vorgabe, in welcher Höhe Vermögen vorgehalten werden muss. Die UG kann – anders als die „normale“ GmbH – schon mit einem Euro Stammkapital gegründet werden (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Ratsam ist eine Gründung ohne bzw. mit nur sehr geringem Vermögen allerdings nicht, da sowohl Verein als auch UG ansonsten schnell in die Überschuldung und damit in die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags geraten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 15a InsO).


Verein und UG verkörpern quasi „the best of both worlds“. Für Gründer, die ohne hohen Kapitaleinsatz ihr Haftungsrisiko reduzieren wollen, sind diese Rechtsformen daher sehr attraktiv.


Kehrseite dessen ist allerdings, dass der Verein und die UG (beispielsweise) im Vergleich zu einer „normalen“ GmbH als weniger kreditwürdig angesehen werden, was die Finanzierung durch Fremdkapital (z.B. Bankkredite) erschwert. Daher ist meist die Stellung von Sicherheiten nötig.

 


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Dieser Beitrag wurde von einem Mitglied von Start Right verfasst.
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