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Eingetragener Verein und UG (haftungsbeschränkt): Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

Der eingetragene Verein und die UG (haftungsbeschränkt) erfreuen sich bei der Gründung sozialer Initiativen aus guten Gründen großer Beliebtheit. Der Verein eignet sich insbesondere für größere Organisationen, die auf einen dynamischen Mitgliederwechsel angelegt sind und Wert auf einen geringen Kosten- und Verwaltungsaufwand legen. Allerdings kann die UG (und insbesondere die Ein-Personen-UG) eine sinnvolle Alternative für Initiativen sein, deren Mitgliederbestand voraussichtlich stabil bleibt und deren Gründer ihren langfristigen Einfluss sicherstellen wollen.

 

Viele soziale Initiativen schwanken bei ihrer Gründung vor allem zwischen zwei Rechtsformen: dem eingetragenen Verein (im Folgenden: Verein) und der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (im Folgenden: UG).

 

Warum eignen sich der Verein und die UG überhaupt für soziale Zwecke?

Der Verein und die UG haben gegenüber anderen Rechtsformen vor allem zwei Vorteile: Erstens ist beiden die Beschränkung der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen gemein, zweitens ist ihre Gründung (von den Gründungskosten abgesehen) ohne nennenswerten Kapitaleinsatz möglich.

Im Folgenden sollen die wichtigsten Unterschiede der beiden Rechtsformen kurz dargestellt werden:
 

Innere Struktur von Verein und UG

Die Gründung einer UG ist schon mit einer Person möglich, die zugleich einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist (Einpersonen-UG), was Entscheidungsprozesse vereinfacht.

Demgegenüber braucht ein Verein mindestens sieben Gründungsmitglieder (§ 56 BGB); auch nach der Gründung darf die Mitgliederzahl nicht unter drei fallen, § 73 BGB.

 

Der Mitgliederwechsel im Verein gestaltet sich, da formlos möglich, deutlich leichter als bei der UG, bei der hierfür eine notarielle Beurkundung erforderlich ist (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die UG ist damit im Gegensatz zum Verein nicht auf einen ständig wechselnden Mitgliederbestand angelegt.

 

Im Verein hat jedes Mitglied das „gleiche“ Stimmrecht; in der UG richtet sich das Stimmgewicht in der Gesellschafterversammlung nach der Höhe der Kapitalbeteiligung (§ 47 Abs. 2 GmbHG: Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme).

 

Kombiniert mit der eher schwerfälligen Übertragbarkeit der Anteile ergibt sich damit für die UG vor allem der Vorteil, dass die Gründer ihre langfristige Einflussnahme weitgehend absichern können. Im Vergleich hierzu ist die Hierarchie im Verein in der Regel deutlich flacher. Aber auch hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, beispielsweise können verschiedene Arten der Mitgliedschaft (beispielsweise Ehrenmitgliedschaft oder passive Fördermitgliedschaft) geschaffen oder Sonderrechte eingeräumt werden.

 

Kosten, Finanzierung und Verwaltungsaufwand

Die Gründung eines Vereins ist mit Gründungskosten von ca. 120 € deutlich günstiger als die Gründung einer UG mit mindestens 400 € (bei Verwendung eines Musterprotokolls, das aber bei angestrebter Gemeinnützigkeit nicht verwendet werden kann), in der Regel aber ca. 750 €. Bei angestrebter Gemeinnützigkeit kommen Kosten für eine Steuerberatung hinzu, die sich (erfahrungsgemäß) auf ca. 350 € belaufen.

 

Kostenunterschiede ergeben sich übrigens auch bei Beschlüssen, die nach der Gründung noch zum Vereins-/Handelsregister eingereicht werden müssen (vor allem: Änderung in der Vorstands-/Geschäftsführerbesetzung und Satzungsänderungen). Während beim Verein die (günstigere) Beglaubigung ausreicht, ist bei der UG z.T. darüber hinausgehend eine notarielle Beurkundung nötig (v.a. bei Satzungsänderungen, § 53 Abs. 2 GmbHG).

 

Finanzierung

Anders als die UG kann sich der Verein eine fortlaufende Einnahmequelle in Form von Mitgliedsbeiträgen sichern.

 

Verwaltungsaufwand

Der Verwaltungsaufwand ist bei beiden Rechtsformen weitgehend von der Satzungsgestaltung abhängig. So kann etwa weitgehend frei bestimmt werden, wie oft die Mitgliederversammlung/Gesellschafterversammlung einberufen werden muss und in welcher Form diese stattfindet – möglich ist beispielsweise auch, dass diese komplett online stattfindet.

 

Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich in der Buchhaltung: Während es für das Vereinsrecht (vorbehaltlich besonderer Anforderungen bei gemeinnützigen Vereinen) keine gesetzlichen Vorgaben gibt, mithin eine einfache Eingaben-Ausgaben-Rechnung ausreicht, muss bei der UG eine Bilanz erstellt werden, was erheblich mehr Aufwand mit sich bringt und zusätzliche Kosten (für einen professionellen Buchhalter, entsprechende Software, …) verursacht.

Zudem muss die UG eine Rücklage bilden, § 5a Abs. 3 GmbHG (sog. „Ansparpflicht“).

 

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Der Beitrag wurde von einem Mitglied von Start Right verfasst.

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